422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 10 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 10 VBW · Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen
1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann einen Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssichernde Massnahmen anordnen. Die entstehenden Kosten können dem Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis auferlegt werden.
2. Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelnder Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, ordnen der Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen an. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ist darüber zu informieren.