422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 1 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zusammensetzung der Berufsbildungskommission
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 VBW · Zusammensetzung der Berufsbildungskommission
1. Die Berufsbildungskommission setzt sich aus 13-15 Mitgliedern zusammen und wird von der Vorsteherin beziehungsweise vom Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport präsidiert. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2. Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt das Departement Bildung, Kultur und Sport die Partner der Berufs- und Weiterbildung angemessen.
3. Die Berufsbildungskommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte Arbeitsgruppen und Subkommissionen bilden.