Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 1 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zusammensetzung der Berufsbildungskommission

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 VBW · Zusammensetzung der Berufsbildungskommission

1. Die Berufsbildungskommission setzt sich aus 13-15 Mitgliedern zusammen und wird von der Vorsteherin beziehungsweise vom Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport präsidiert. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2. Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt das Departement Bildung, Kultur und Sport die Partner der Berufs- und Weiterbildung angemessen.

3. Die Berufsbildungskommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte Arbeitsgruppen und Subkommissionen bilden.

Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zusammensetzung der Berufsbildungskommission § 2 VBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →