§ 9 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen
§ 9 GBW · Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen
1. Für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen kann der Kanton ein geeignetes Angebot fördern oder führen.
2. Der Kanton kann insbesondere folgende Angebote vorsehen
a) Umwandlung des Lehrverhältnisses,
b) Verlängerung beziehungsweise Verkürzung der Ausbildungszeit,
c) * Bereitstellung fachkundiger individueller Begleitung (FIB),
d) * Ausstellung eines Kompetenznachweises bei nicht bestandenem Qualifikationsverfahren,
e) * Begabtenförderung.
2bis. Die Angebote gemäss Absatz 2 sind für die Lernenden unentgeltlich. Ausgenommen ist die FIB für Lernende der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung, für die eine Gebühr erhoben werden kann.
3. Der Regierungsrat regelt Ausgestaltung der Angebote, Teilnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren.