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422.200 GBW CH-AG

§ 73 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Publikation und Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 73 GBW · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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