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422.200 GBW CH-AG

§ 71 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - b) Finanzierung der Infrastruktur der beruflichen Grundbildung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 71 GBW · b) Finanzierung der Infrastruktur der beruflichen Grundbildung

1. ...

1bis. ...

2. ...

3. ...

4. ...

4bis. Der Amortisationsbeitrag für Bauten, für die ein Beitragsgesuch vor dem 1. Januar 2017 eingereicht worden ist, wird kalkulatorisch über eine Laufzeit von 25 Jahren ermittelt.

5. Die §§ 56 und 57 gelten sinngemäss.

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