422.200
GBW
CH-AG
§ 7 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Berufliche Grundbildung - Allgemeines
§ 7 GBW · Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1. Zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung führt der Kanton Brückenangebote für lern- und leistungsbereite Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten.
1bis. Der Kanton kann Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung für Erwachsene mit individuellen Bildungsdefiziten führen oder fördern, die wesentliche Teile oder die gesamte obligatorische Schulzeit nicht in der Schweiz absolvierten.
2. Der Regierungsrat legt die Standorte fest und regelt Angebote, Organisation, Aufnahmekriterien und Aufsicht.