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422.200 GBW CH-AG

§ 69 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Berechnung der Pflichtlektionenpauschale

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 69 GBW · Berechnung der Pflichtlektionenpauschale

1. Der Regierungsrat legt die Pflichtlektionenpauschale gemäss § 48 beim Inkrafttreten so fest, dass der jährliche Kantonsbeitrag an den Schulbetrieb der nichtkantonalen Berufsfachschulen Fr. 40 Mio. höher ist als derjenige, den er einschliesslich der Bundesbeiträge in den Jahren 1999-2006 durchschnittlich an diese Berufsschulen geleistet hat.

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