422.200
GBW
CH-AG
§ 69 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Berechnung der Pflichtlektionenpauschale
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 69 GBW · Berechnung der Pflichtlektionenpauschale
1. Der Regierungsrat legt die Pflichtlektionenpauschale gemäss § 48 beim Inkrafttreten so fest, dass der jährliche Kantonsbeitrag an den Schulbetrieb der nichtkantonalen Berufsfachschulen Fr. 40 Mio. höher ist als derjenige, den er einschliesslich der Bundesbeiträge in den Jahren 1999-2006 durchschnittlich an diese Berufsschulen geleistet hat.