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422.200 GBW CH-AG

§ 68 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Strafverfolgung

Rechtsmittel, Strafverfolgung
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§ 68 GBW · Strafverfolgung

1. Für die Verfolgung der strafbaren Handlungen gemäss Berufsbildungsgesetz gelten die Vorschriften des Strafprozessrechts.

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