422.200
GBW
CH-AG
§ 67 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Rechtsschutz bei Leistungsverträgen
Rechtsmittel, Strafverfolgung
§ 67 GBW · Rechtsschutz bei Leistungsverträgen
1. Können sich das Departement Bildung, Kultur und Sport und Dritte bei bestehendem Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des Jahresvertrags nicht einigen, erlässt das Departement eine Verfügung, die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann.
2. ...