422.200
GBW
CH-AG
§ 65 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Beschwerde
Rechtsmittel, Strafverfolgung
§ 65 GBW · Beschwerde
1. Gegen Entscheide der Anbieter der Berufsbildung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
2. Gegen Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; vorbehalten bleibt § 66.