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422.200 GBW CH-AG

§ 64c Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Bekanntgabe von Personendaten in der beruflichen Grundbildung

Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten
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§ 64c GBW · Bekanntgabe von Personendaten in der beruflichen Grundbildung

1. Die Anbieter der beruflichen Grundbildung und die Organisationen der Arbeitswelt bearbeiten und geben einander Personendaten von Lernenden bekannt, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und folgender Aufgaben im Rahmen der Lernortkooperation erforderlich ist

a) Nachteilsausgleich,

b) Absenzen, Dispensationen und Urlaube.

2. Betreffend Nachteilsausgleich sowie Absenzen im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung finden Datenbekanntgaben zusätzlich zu Absatz 1 mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport sowie den mit der Durchführung der Qualifikationsverfahren Beauftragten statt.

3. Bei den Unterstützungsmassnahmen für Lernende vor und während der Berufsbildung finden Datenbekanntgaben zwischen den Anbietern der beruflichen Grundbildung und dem Departement Bildung, Kultur und Sport statt.

4. Bei einem Schulwechsel gibt die bisherige Berufsfachschule der neuen Berufsfachschule diejenigen Personendaten von Lernenden bekannt, die zur Aufgabenerfüllung durch die neue Berufsfachschule aktuell erforderlich sind.

5. Darunter fallen auch Informationen über rechtskräftige Urteile betreffend Straftaten, bei denen die psychische, körperliche oder sexuelle Integrität einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wurde. Keine Bekanntgabe erfolgt, wenn die Straftat mehr als drei Jahre zurückliegt.

6. Das Departement Bildung, Kultur und Sport oder die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten teilen die Abschlussnoten von erfolgreichen Absolvierenden der beruflichen Grundbildung den Organisationen der Arbeitswelt zur Prämierung und Ehrung dieser Absolvierenden mit.

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