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422.200 GBW CH-AG

§ 64b Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Bild-, Ton- und Videoaufnahmen

Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten
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§ 64b GBW · Bild-, Ton- und Videoaufnahmen

1. Die Anbieter der beruflichen Grundbildung, die Organisationen der Arbeitswelt, die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten sowie die Anbieter der Höheren Berufsbildung und Weiterbildung können im Unterricht und im Qualifikationsverfahren Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Lernenden oder Studierenden vornehmen, soweit sie der individuellen Förderung, Lernstandserhebung, Leistungsbeurteilung oder der Lehrpersonenausbildung dienen und die Betroffenen vorgängig über Ziel und Zweck sowie die konkrete Verwendung der Aufnahmen informiert wurden.

2. Die Aufnahmen sind wie folgt zu löschen

a) individuelle Förderung und Lernstandserhebung: nach Auswertung und Besprechung mit den Lernenden oder Studierenden,

b) Leistungsbeurteilung: nach Rechtskraft der Promotions- oder Qualifikationsentscheide,

c) Lehrpersonenausbildung: nach Auswertung und Besprechung mit den angehenden Lehrpersonen, spätestens nach Rechtskraft der Leistungsnachweise.

3. Für Aufnahmen von Lernenden oder Studierenden, die für andere Zwecke vorgenommen oder verwendet werden, namentlich im Rahmen von Schulanlässen, ist die Einwilligung der Lernenden oder Studierenden erforderlich.

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