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422.200 GBW CH-AG

§ 64a Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Bearbeitung von Personendaten

Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten
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§ 64a GBW · Bearbeitung von Personendaten

1. Die Anbieter der beruflichen Grundbildung, die Organisationen der Arbeitswelt, die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten, die Anbieter der Höheren Berufsbildung und Weiterbildung sowie das Departement Bildung, Kultur und Sport bearbeiten Personendaten von Lernenden oder Studierenden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist

a) Organisation und Administration,

b) Beurteilung der Leistung und des Verhaltens,

c) Nachteilsausgleich und fachkundige individuelle Begleitung,

d) Organisation und Durchführung von überbetrieblichen Kursen und Schulanlässen,

e) Bearbeitung von Gesuchen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlaube,

f) Anordnung von Disziplinarmassnahmen,

g) Genehmigung von Lehrverträgen sowie Meldung von Praktika in Bildungsgängen der Mittelschulen,

h) Vorbereitung und Durchführung des Qualifikationsverfahrens,

i) Prämierung und Ehrung von Absolventinnen und Absolventen,

j) Durchführung der Nachholbildung und der Validierung nicht formal erworbener Bildung,

k) Unterstützungsmassnahmen für Lernende vor und während der Berufsbildung.

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