422.200
GBW
CH-AG
§ 64 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Berufsbildungsfonds
Finanzierung - Weitere Aufgaben
§ 64 GBW · Berufsbildungsfonds
1. Der Kanton berät die aargauischen Organisationen der Arbeitswelt bei der Errichtung und Führung von branchenbezogenen Berufsbildungsfonds im Sinne von Art. 60 BBG.