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422.200 GBW CH-AG

§ 64 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Berufsbildungsfonds

Finanzierung - Weitere Aufgaben
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§ 64 GBW · Berufsbildungsfonds

1. Der Kanton berät die aargauischen Organisationen der Arbeitswelt bei der Errichtung und Führung von branchenbezogenen Berufsbildungsfonds im Sinne von Art. 60 BBG.

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