§ 63 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
§ 63 GBW · Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
1. Der Kanton entrichtet Beiträge für
a) Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung,
b) besondere Leistungen im öffentlichen Interesse, namentlich
1. Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebots dienen,
2. * Angebote für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen,
3. Bildung von situationsbedingt benachteiligten Bevölkerungsgruppen und Bildungsungewohnten,
4. * Massnahmen in der Berufs- und Weiterbildung zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann, zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderung der Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern,
5. Massnahmen zur Verbesserung der berufsfeldbedingten Mehrsprachigkeit,
6. Schulversuche, Schulentwicklungsprojekte oder spezielle Schulungsformen der Berufs- und Weiterbildung, deren Kosten er ganz oder teilweise übernehmen kann,
7. Information und Dokumentation, soweit sie der Transparenz des Systems und der Bekanntmachung neuer Entwicklungstendenzen im Berufs- und Weiterbildungswesen dienen,
8. Förderung anderer Qualifikationsverfahren,
9. * Angebote privater oder öffentlicher Anbieter mit Leistungsvertrag.
2. Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und eines besonderen Anreizes bedürfen.
3. Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Beiträge fest.