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422.200 GBW CH-AG

§ 62 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Kantonale Förderung

Finanzierung - Weiterbildung
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§ 62 GBW · Kantonale Förderung

1. Der Kanton kann Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte fördern, die als volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch sinnvoll erachtet werden, und die ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.

2. Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Förderung der Weiterbildung und das Verfahren fest.

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