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422.200 GBW CH-AG

§ 60 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Kantonsbeiträge

Finanzierung - Höhere Berufsbildung
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§ 60 GBW · Kantonsbeiträge

1. Der Kanton kann erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Aargau Beiträge an die Prüfungsgebühren von eidgenössischen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen gewähren.

2. Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an anerkannte höhere Fachschulen ausrichten, soweit hierfür ein Leistungsvertrag abgeschlossen wurde.

3. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Sehen interkantonale Vereinbarungen andere Beitragsregelungen vor, kann er die innerkantonale Beitragsleistung analog regeln.

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