422.200
GBW
CH-AG
§ 6 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Interkantonale Vereinbarungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 GBW · Interkantonale Vereinbarungen
1. Der Kanton kann Angebote der Berufsbildung gemeinsam mit anderen Kantonen führen.
2. Der Regierungsrat ist allein zuständig für den Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über Berufsbildungsangebote, deren Besuch sowie über die Abgeltung von Leistungen.