422.200
GBW
CH-AG
§ 5c Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 5c GBW · Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten
1. Der Kanton erbringt seine Leistungen gegenüber den Berufslernenden und Studierenden, den Anbietern der beruflichen Grundbildung, den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis, den Organisationen der Arbeitswelt sowie den Höheren Fachschulen grundsätzlich unentgeltlich.
2. Die erstinstanzlichen Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind grundsätzlich unentgeltlich.