422.200
GBW
CH-AG
§ 5b Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Revision
Allgemeine Bestimmungen
§ 5b GBW · Revision
1. Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen lassen die Rechnungsführung, die Jahresrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung jeweils durch eine externe Revisionsstelle prüfen.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zu den fachlichen Voraussetzungen und zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle erlassen.