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422.200 GBW CH-AG

§ 5b Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Revision

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5b GBW · Revision

1. Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen lassen die Rechnungsführung, die Jahresrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung jeweils durch eine externe Revisionsstelle prüfen.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zu den fachlichen Voraussetzungen und zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle erlassen.

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