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422.200 GBW CH-AG

§ 5a Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Jahresrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Rechnungsführung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5a GBW · Jahresrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Rechnungsführung

1. Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen führen eine einheitliche Jahresrechnung und eine einheitliche Kosten- und Leistungsrechnung.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zur Rechnungsführung, zur Jahresrechnung sowie zur Kosten- und Leistungsrechnung erlassen.

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