422.200
GBW
CH-AG
§ 5a Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Jahresrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Rechnungsführung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5a GBW · Jahresrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Rechnungsführung
1. Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen führen eine einheitliche Jahresrechnung und eine einheitliche Kosten- und Leistungsrechnung.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zur Rechnungsführung, zur Jahresrechnung sowie zur Kosten- und Leistungsrechnung erlassen.