422.200
GBW
CH-AG
§ 59 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Preise der Anbieter
Finanzierung - Höhere Berufsbildung
§ 59 GBW · Preise der Anbieter
1. Die Preise für Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sowie Nachdiplomstudien, die von öffentlichen und im Sinne von § 15 bezeichneten Anbietern mit privater Trägerschaft angeboten werden, haben mindestens die Vollkosten zu decken.