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422.200 GBW CH-AG

§ 59 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Preise der Anbieter

Finanzierung - Höhere Berufsbildung
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§ 59 GBW · Preise der Anbieter

1. Die Preise für Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sowie Nachdiplomstudien, die von öffentlichen und im Sinne von § 15 bezeichneten Anbietern mit privater Trägerschaft angeboten werden, haben mindestens die Vollkosten zu decken.

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