§ 57 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Erlös bei Zweckentfremdung
§ 57 GBW · Erlös bei Zweckentfremdung
1. Der Nettoerlös aus dauerhaft oder befristet zweckentfremdeten Bauten und Einrichtungen wird für die Finanzierung der Infrastruktur durch Kanton und Gemeinden verwendet. Nicht als Zweckentfremdung gilt die Benützung für Bildungszwecke generell sowie für kulturelle Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit, solange der schulische Unterricht der beruflichen Grundbildung nicht beeinträchtigt ist.
2. Der nach Abzug der Restschuld und einer allfälligen Rückforderung des Bundesbeitrags verbleibende Nettoerlös aus dauerhafter Zweckentfremdung wird im Verhältnis der ursprünglichen Investitionen zwischen denjenigen verteilt, welche die Baute oder Einrichtung finanziert haben.
3. Der Regierungsrat regelt die Festlegung der Höhe der Rückerstattung der Kantonsbeiträge sowie das Verfahren bei dauerhafter oder befristeter Zweckentfremdung durch Verordnung.
4. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Schulvorstands über die Verwendung des Erlöses.