422.200
GBW
CH-AG
§ 56 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Zweckbestimmung
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Infrastruktur
§ 56 GBW · Zweckbestimmung
1. Die vom Kanton unterstützten Neu- und Umbauten dürfen dem Berufsbildungszweck nicht entfremdet werden. Diese Verfügungsbeschränkung kann das Departement Bildung, Kultur und Sport im Grundbuch anmerken lassen.
2. Eine dauerhafte Zweckentfremdung bedarf der Zustimmung des Departements Bildung, Kultur und Sport.