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422.200 GBW CH-AG

§ 55 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gemeindebeitrag

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Infrastruktur
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§ 55 GBW · Gemeindebeitrag

1. Die Wohn- beziehungsweise Lehrortsgemeinden übernehmen 40 % der anrechenbaren Infrastrukturkosten. Die Amortisationsdauer beträgt 25 Jahre.

2. ...

3. Der Gemeindebeitrag richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.

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