422.200
GBW
CH-AG
§ 55 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gemeindebeitrag
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Infrastruktur
§ 55 GBW · Gemeindebeitrag
1. Die Wohn- beziehungsweise Lehrortsgemeinden übernehmen 40 % der anrechenbaren Infrastrukturkosten. Die Amortisationsdauer beträgt 25 Jahre.
2. ...
3. Der Gemeindebeitrag richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.