422.200
GBW
CH-AG
§ 53 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Überschuss aus Auflösung einer Berufsfachschule
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Schulbetrieb
§ 53 GBW · Überschuss aus Auflösung einer Berufsfachschule
1. Ein Überschuss, der aus der Auflösung einer Berufsfachschule entsteht, ist für Zwecke der Berufsbildung zu verwenden.
2. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören des Schulvorstands über die Verwendung.