422.200
GBW
CH-AG
§ 52 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Schulbetrieb
§ 52 GBW · Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende
1. Der Kanton kann Beiträge an öffentliche aargauische Schulen leisten, sofern die durch Vereinbarung mit anderen Kantonen festgelegten Schulgelder die verbleibenden Kosten nicht decken.
2. Der Regierungsrat regelt Leistungsvoraussetzungen und Höhe der Beiträge.