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422.200 GBW CH-AG

§ 5 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Leistungsverträge

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 GBW · Leistungsverträge

1. Der Kanton kann zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Berufs- oder Weiterbildung Leistungsverträge abschliessen. Diese umfassen in der Regel mehrjährige Rahmen- und Jahresverträge.

2. Die Leistungsverträge regeln insbesondere Inhalt und Qualität des Angebots, Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, Abteilungsgrössen in der beruflichen Grundbildung, Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren, Verantwortlichkeiten der Beteiligten, Rechenschaftslegung sowie Leistungsabgeltung.

3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Leistungsvertragsperioden, Controlling und Finanzierungsgrundsätze.

4. Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst für den Kanton die Leistungsverträge ab.

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