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422.200 GBW CH-AG

§ 49 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gemeindebeiträge bei innerkantonalem Schulbesuch

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Schulbetrieb
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§ 49 GBW · Gemeindebeiträge bei innerkantonalem Schulbesuch

1. Die Wohnsitzgemeinden der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen bezahlen für deren innerkantonalen Schulbesuch einen Gemeindebeitrag. Dieser deckt die voraussichtlichen Betriebskosten gemäss dem vom Schulvorstand genehmigten Budget, abzüglich des Kantonsbeitrags, weiterer Einnahmen und zu viel erwirtschafteten Betriebsüberschüssen gemäss § 50a.

1bis. Für die Verzinsung der Amortisationskosten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten ist der am 30. Juni des Rechnungsjahres geltende Hypothekarische Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) abzüglich 0,25 Prozentpunkte massgebend.

1ter. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verzinsung mit einem vergleichbaren Instrument, sollte der Hypothekarische Referenzzinssatz nicht mehr geführt werden.

2. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen treten die Lehrortsgemeinden an die Stelle der Wohnsitzgemeinden.

3. Bei Lernenden in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung oder in der beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden beitragspflichtig.

4. Der Anteil der Gemeinden richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.

5. Der Regierungsrat kann durch Verordnung für bestimmte kantonale Angebote Ausnahmen von den Gemeindebeiträgen vorsehen, namentlich für Berufsfachschulen, die stationären Einrichtungen und Anstalten angegliedert sind, und für Lernende aus stationären Einrichtungen und Anstalten, die andere Berufsfachschulen besuchen.

6. Für kantonale Angebote in der beruflichen Grundbildung kann der Regierungsrat Gemeindebeiträge bestimmen, die sich aus dem Durchschnitt der Gemeindebeiträge der nichtkantonalen Berufsfachschulen per 30. Juni 2007 ergeben.

7. Der Regierungsrat passt den gemäss Absatz 6 errechneten Beitrag der Lohnentwicklung nach § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004 an.

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