422.200
GBW
CH-AG
§ 48 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Pflichtlektionenpauschale
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Schulbetrieb
§ 48 GBW · Pflichtlektionenpauschale
1. Der Regierungsrat setzt die Pflichtlektionenpauschale nach Massgabe von § 69 fest.
2. Bei zweijähriger Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest können aufgrund besonderer Bedingungen um maximal 100 % höhere Pflichtlektionenpauschalen vorgesehen werden.
3. Der Regierungsrat kann die Pflichtlektionenpauschale jährlich anpassen. Beim Entscheid sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen
a) * die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
b) * die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wirtschaft,
c) * die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.