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422.200 GBW CH-AG

§ 48 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Pflichtlektionenpauschale

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Schulbetrieb
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§ 48 GBW · Pflichtlektionenpauschale

1. Der Regierungsrat setzt die Pflichtlektionenpauschale nach Massgabe von § 69 fest.

2. Bei zweijähriger Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest können aufgrund besonderer Bedingungen um maximal 100 % höhere Pflichtlektionenpauschalen vorgesehen werden.

3. Der Regierungsrat kann die Pflichtlektionenpauschale jährlich anpassen. Beim Entscheid sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen

a) * die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,

b) * die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wirtschaft,

c) * die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.

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