422.200
GBW
CH-AG
§ 47 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Pauschalbeitrag
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Schulbetrieb
§ 47 GBW · Pauschalbeitrag
1. Der Pauschalbeitrag des Kantons für die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Lernenden mit der Pflichtlektionenpauschale und einer durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl für jede Lernende beziehungsweise jeden Lernenden.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur Ermittlung des Pauschalbeitrags sowie für folgende Angebote
a) * Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung,
b) * berufliche Grundbildung,
c) * Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II),
d) * berufliche Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung)
e) * Repetierende in den vorgenannten Angeboten.
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