422.200
GBW
CH-AG
§ 46b Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Finanzbeschlüsse für Bauvorhaben kantonaler Schulen
Finanzierung - Allgemeines
§ 46b GBW · Finanzbeschlüsse für Bauvorhaben kantonaler Schulen
1. Der Grosse Rat ist endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse ab Fr. 5 Mio. für Bauvorhaben und der dafür notwendigen Grundstücksgeschäfte sowie Mieten folgender kantonaler Schulen
a) Kantonale Schule für Berufsbildung in Aarau, Baden, Rheinfelden und Wohlen,
b) Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg in Gränichen.
2. Der Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für Vorhaben gemäss Absatz 1 bis Fr. 5 Mio.