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422.200 GBW CH-AG

§ 46a Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Auslagen

Finanzierung - Allgemeines
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§ 46a GBW · Auslagen

1. Berufslernende und Studierende haben die Ausbildungsauslagen, namentlich für Unterrichts- und Modellmaterial, Drucksachen, Lager, Projektwochen, Exkursionen und Transportkosten, zu tragen.

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