422.200
GBW
CH-AG
§ 46a Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Auslagen
Finanzierung - Allgemeines
§ 46a GBW · Auslagen
1. Berufslernende und Studierende haben die Ausbildungsauslagen, namentlich für Unterrichts- und Modellmaterial, Drucksachen, Lager, Projektwochen, Exkursionen und Transportkosten, zu tragen.