§ 46 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Schul- und Kursgelder
§ 46 GBW · Schul- und Kursgelder
1. Der Kanton erhebt für Bildungsangebote an kantonalen Schulen Schul- und Kursgelder, sofern das Berufsbildungsgesetz nicht Unentgeltlichkeit vorschreibt.
2. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Schul- und Kursgelder durch Verordnung.
3. Schul- und Kursgelder in der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung und für den Besuch einer Bildung für Berufsbildungsverantwortliche müssen grundsätzlich die Vollkosten decken. Werden solche Angebote mit Beiträgen des Kantons gefördert, haben die Schul- und Kursgelder die verbleibenden Kosten zu decken.
3bis. Liegt ein Weiterbildungsangebot weitestgehend im öffentlichen Interesse, kann der Regierungsrat die Unentgeltlichkeit durch Verordnung festlegen.
4. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Härtefällen die Schul- und Kursgelder ganz oder teilweise erlassen.