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422.200 GBW CH-AG

§ 45 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gebühren

Finanzierung - Allgemeines
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§ 45 GBW · Gebühren

1. Der Kanton erhebt Gebühren für

a) * das Aufnahmeverfahren in einen Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) und in das gestalterische Propädeutikum,

b) * das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung,

c) * das Ausstellen von Ausweis-Duplikaten,

d) * das leihweise Überlassen von Lernmaterialien,

e) * die Beratungs- und weitere Dienstleistungen des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg sowie für die Benutzung des Tagungszentrums.

2. ...

3. ...

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