422.200
GBW
CH-AG
§ 45 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gebühren
Finanzierung - Allgemeines
§ 45 GBW · Gebühren
1. Der Kanton erhebt Gebühren für
a) * das Aufnahmeverfahren in einen Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) und in das gestalterische Propädeutikum,
b) * das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung,
c) * das Ausstellen von Ausweis-Duplikaten,
d) * das leihweise Überlassen von Lernmaterialien,
e) * die Beratungs- und weitere Dienstleistungen des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg sowie für die Benutzung des Tagungszentrums.
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