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422.200 GBW CH-AG

§ 44 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Rückforderung und Anpassung des Pauschalbeitrags

Finanzierung - Allgemeines
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§ 44 GBW · Rückforderung und Anpassung des Pauschalbeitrags

1. Der Kanton kann die Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern oder künftige Beiträge kürzen, wenn die in den Leistungsverträgen festgelegten Leistungen nicht oder ungenügend erbracht worden sind. Eine Kompensation über eine entsprechende Erhöhung der Gemeindebeiträge ist nicht zulässig.

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