422.200
GBW
CH-AG
§ 43 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Pauschalbeiträge
Finanzierung - Allgemeines
§ 43 GBW · Pauschalbeiträge
1. Der Kanton richtet seine Beiträge an die Berufsbildung als Pauschalbeiträge aus, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Bei der Festsetzung der kantonalen Beiträge sind die Pauschalbeiträge des Bundes an den Kanton eingerechnet.