422.200
GBW
CH-AG
§ 41 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Weiterbildungspflicht
Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
§ 41 GBW · Weiterbildungspflicht
1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Berufsbildungsverantwortliche, namentlich Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, zu Kursen aufbieten, sofern sie dazu nicht vom Bund aufgeboten werden.