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422.200 GBW CH-AG

§ 41 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Weiterbildungspflicht

Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
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§ 41 GBW · Weiterbildungspflicht

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Berufsbildungsverantwortliche, namentlich Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, zu Kursen aufbieten, sofern sie dazu nicht vom Bund aufgeboten werden.

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