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422.200 GBW CH-AG

§ 40 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Angebot

Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
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§ 40 GBW · Angebot

1. Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung von Kursen zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Dritten.

2. Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton diese Angebote selbst.

3. Der Regierungsrat regelt Organisation und Durchführung der Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche.

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