422.200
GBW
CH-AG
§ 4 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Berufsbildungskommission
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 GBW · Berufsbildungskommission
1. Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in Fragen der Berufs- und Weiterbildung.
2. Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören und hat das Recht, Anträge zu stellen.
3. Der Regierungsrat regelt deren Zusammensetzung und Aufgaben.
4. Das Departement Bildung, Kultur und Sport ernennt nach Anhörung der Partner der Berufs- und Weiterbildung die Berufsbildungskommission.