422.200
GBW
CH-AG
§ 39 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Angebot
Weiterbildung
§ 39 GBW · Angebot
1. Der Kanton überlässt grundsätzlich die Durchführung von Weiterbildungsangeboten Dritten.
2. Der Kanton bietet selber Weiterbildung an, wenn ein Angebot volkswirtschaftlich als sinnvoll erachtet, aber in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten wird.