Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.200 GBW CH-AG

§ 38 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Ziel

Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 GBW · Ziel

1. Die Weiterbildung vermittelt, erneuert, vertieft und erweitert Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Sinne eines lebenslangen Lernens zur Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig sind.

← § 37 GBW Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gegenstand § 39 GBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →