422.200
GBW
CH-AG
§ 38 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Ziel
Weiterbildung
§ 38 GBW · Ziel
1. Die Weiterbildung vermittelt, erneuert, vertieft und erweitert Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Sinne eines lebenslangen Lernens zur Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig sind.