Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.200 GBW CH-AG

§ 37 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Diplome an höheren Fachschulen

Qualifikationsverfahren und Ausweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 GBW · Diplome an höheren Fachschulen

1. Der Regierungsrat regelt Form und Inhalt für Diplome an kantonalen und anerkannten höheren Fachschulen.

← § 36 GBW Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gegenstand § 38 GBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →