422.200
GBW
CH-AG
§ 36 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Ausweise der beruflichen Grundbildung
Qualifikationsverfahren und Ausweise
§ 36 GBW · Ausweise der beruflichen Grundbildung
1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt das eidgenössische Berufsattest, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus.
2. Es kann die Abgabe der Ausweise auf Gesuch hin Dritten übertragen.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.