Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.200 GBW CH-AG

§ 35 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Qualifikationsverfahren; Nachholbildung

Qualifikationsverfahren und Ausweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 GBW · Qualifikationsverfahren; Nachholbildung

1. Der Regierungsrat regelt Organisation, Durchführung und Überwachung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung, soweit nicht eine interkantonale Vereinbarung vorliegt.

2. Der Kanton fördert die Nachholbildung durch Information, Beratung, geeignete Kursangebote und angemessene Qualifikationsverfahren.

3. Ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche und ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung sind angemessen an die Kriterien des Bestehens des Qualifikationsverfahrens anzurechnen.

← § 34 GBW Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gegenstand § 36 GBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →