422.200
GBW
CH-AG
§ 35 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Qualifikationsverfahren; Nachholbildung
Qualifikationsverfahren und Ausweise
§ 35 GBW · Qualifikationsverfahren; Nachholbildung
1. Der Regierungsrat regelt Organisation, Durchführung und Überwachung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung, soweit nicht eine interkantonale Vereinbarung vorliegt.
2. Der Kanton fördert die Nachholbildung durch Information, Beratung, geeignete Kursangebote und angemessene Qualifikationsverfahren.
3. Ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche und ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung sind angemessen an die Kriterien des Bestehens des Qualifikationsverfahrens anzurechnen.