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422.200 GBW CH-AG

§ 34 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Mitwirkungspflicht

Qualifikationsverfahren und Ausweise
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§ 34 GBW · Mitwirkungspflicht

1. Qualifizierte Berufsangehörige können verpflichtet werden, bei der Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren mitzuwirken.

2. Lehrpersonen sind im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums dazu verpflichtet.

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