422.200
GBW
CH-AG
§ 34 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Mitwirkungspflicht
Qualifikationsverfahren und Ausweise
§ 34 GBW · Mitwirkungspflicht
1. Qualifizierte Berufsangehörige können verpflichtet werden, bei der Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren mitzuwirken.
2. Lehrpersonen sind im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums dazu verpflichtet.