422.200
GBW
CH-AG
§ 33 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Zulassungsbeschränkung
Höhere Berufsbildung - Kantonale höhere Fachschulen
§ 33 GBW · Zulassungsbeschränkung
1. Übersteigt die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen das Angebot und lassen sich diese Kapazitätsengpässe nicht durch andere Massnahmen überwinden, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport mit einem Eignungsverfahren die Zulassung zu einzelnen Studiengängen beschränken.
2. Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass
a) zu wenig Studienplätze an den kantonalen höheren Fachschulen derselben Richtung zur Verfügung stehen und
b) Massnahmen der Schule zur Vermeidung der Beschränkung erfolglos geblieben sind.
3. Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen.