Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.200 GBW CH-AG

§ 32 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Disziplinarmassnahmen

Höhere Berufsbildung - Kantonale höhere Fachschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 GBW · Disziplinarmassnahmen

1. Der Schulleitung einer kantonalen höheren Fachschule stehen folgende Disziplinarbefugnisse zu

a) schriftlicher Verweis,

b) Ausschluss von einer Prüfung,

c) Androhung der Wegweisung von der Schule,

d) Wegweisung von der Schule.

← § 31 GBW Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gegenstand § 33 GBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →