422.200
GBW
CH-AG
§ 32 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Disziplinarmassnahmen
Höhere Berufsbildung - Kantonale höhere Fachschulen
§ 32 GBW · Disziplinarmassnahmen
1. Der Schulleitung einer kantonalen höheren Fachschule stehen folgende Disziplinarbefugnisse zu
a) schriftlicher Verweis,
b) Ausschluss von einer Prüfung,
c) Androhung der Wegweisung von der Schule,
d) Wegweisung von der Schule.