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422.200 GBW CH-AG

§ 31 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Gesundheits- und Präventionsdienst

Höhere Berufsbildung - Kantonale höhere Fachschulen
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§ 31 GBW · Gesundheits- und Präventionsdienst

1. Kantonale höhere Fachschulen im Gesundheits- und Sozialwesen sind verpflichtet, für die Studierenden Gesundheits- und Präventionsdienste zu führen.

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