422.200
GBW
CH-AG
§ 30 Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) - Errichtung und Aufhebung
Höhere Berufsbildung - Kantonale höhere Fachschulen
§ 30 GBW · Errichtung und Aufhebung
1. Der Regierungsrat kann über die Errichtung und die Aufhebung höherer Fachschulen beschliessen.
2. Er kann neue Schulen und neue Angebote gemäss Absatz 1 errichten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufweisen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.
3. Der Regierungsrat legt die Standorte für kantonale höhere Fachschulen fest.